Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
Stand: 10.06.2019
Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
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Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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03.08.2010 Ausfertigung
§ 9a neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I 1112)
BGBl. 2010 I S. 1112
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